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   BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 17/87   

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BSG, 22.03.1988 - 8/5a RKn 17/87 (https://dejure.org/1988,16688)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 17/87 (https://dejure.org/1988,16688)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 17/87 (https://dejure.org/1988,16688)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.06.1980 - 5 RJ 30/79

    Ausländischer Arbeitnehmer - Wartezeit - Berufsunfähigkeitsrente - Bisheriger

    Auszug aus BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 17/87
    Die Berücksichtigung der Hauertätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit scheitert also nicht an der nichterfüllten Wartezeit (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 65).
  • BSG, 14.12.1998 - B 5 RJ 60/97 R

    Berufsunfähigkeitsrente - bisheriger Beruf bei schweizer Versicherungszeiten in

    Als bisheriger Beruf kann allerdings bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit derjenige Beruf nicht berücksichtigt werden, bei dessen Aufgabe die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente noch nicht erfüllt war (stRspr vgl BSG Urteile vom 22. August 1963 - 5 RKn 48/60 - BSGE 19, 279, 280 = SozR Nr. 22 zu § 35 RKG aF, vom 12. Dezember 1968 - 12 RJ 64/67 - BSGE 29, 63, 64 = SozR Nr. 73 zu § 1246 RVO, vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126 und vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 17/87 - SozR 2200 § 1246 Nr. 155 sowie vom 9. September 1993 - 5 RJ 42/92 - nicht veröffentlicht).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch nicht darin gesehen werden, daß bei einem Versicherten, nachdem er die allgemeine Wartezeit lediglich unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten aufgrund zwischenstaatlichen Rechts erfüllt hatte, eine zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Bundesgebiet vollwertig ausgeübte Tätigkeit bei der Beurteilung des bisherigen Berufs berücksichtigt wird (BSG Urteile vom 24. April 1980 - 1 RJ 62/79 - SozR 2200 § 1246 Nr. 62 und vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 17/87 - SozR 2200 § 1246 Nr. 155), dagegen bei einem Wechsel ins Ausland ohne nachfolgende Berufstätigkeit im Inland der gleiche im Inland ausgeübte Beruf nur bei Erfüllung der Wartezeit vor dem Wechsel ins Ausland berücksichtigt wird.

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